Die Rechtskraft müssen sich die Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, weil sie die formellen Mängel in den Verfügungen der BK Altdorf vom 14. Oktober 2015 hätten erkennen können und müssen. Wie die Vorinstanz zurecht erkannte, kann das Schreiben der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2015 an die BK Altdorf deshalb nur als Wiedererwägungsgesuch betrachtet werden (dazu hernach E. 3c).