Sie hätten innert Frist ein Rechtsmittel einreichen oder sich vor Ablauf der Frist zumindest nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigen müssen, wie sie es schliesslich, aber insofern verspätet, am 4. Dezember 2015 getan haben. Indem die Beschwerdeführer die Rechtsmittelfristen gegen die Beschlüsse der BK Altdorf vom 14. Oktober 2015 unbenutzt verstreichen liessen, wurden diese Beschlüsse rechtskräftig. Die Rechtskraft müssen sich die Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, weil sie die formellen Mängel in den Verfügungen der BK Altdorf vom 14. Oktober 2015 hätten erkennen können und müssen.