Diese Umstände hätten die Beschwerdeführer zum Handeln veranlassen müssen. Sie durften sich – wollten sie sich mit dem abschlägigen Entscheid der BK Altdorf, kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, nicht zufriedengeben – nicht damit begnügen, erst am 4. Dezember 2015, mithin erst circa einen Monat nach Zustellung der Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 und damit nach Ablauf der 20-tägigen Rechtsmittelfrist, an die BK Altdorf zu gelangen. Sie hätten innert Frist ein Rechtsmittel einreichen oder sich vor Ablauf der Frist zumindest nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigen müssen, wie sie es schliesslich, aber insofern verspätet, am 4. Dezember 2015 getan haben.