Die unter E. 2c hievor dargelegte Problematik, wonach auch eine formell mangelhafte Verfügung eine Verfügung sein kann, war den Beschwerdeführern somit bewusst. Es musste ihnen demnach ebenso bewusst sein, dass auch die Beschlüsse vom 14. Oktober 2015, welche in vergleichbarer Weise eröffnet wurden, Verfügungen darstellten, zumal die Beschwerdeführer seit dem 3. November 2015 (Datum Anwaltsvollmacht) und somit praktisch zeitgleich mit der Zustellung der Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 anwaltlich vertreten waren. Verfügungen lösen Rechtsmittelfristen aus, deren unbenutzter Ablauf zur Rechtskraft der Verfügungen führt.