Der Beschluss vom 13. Januar 2016 und die Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 sind inhaltlich und ihrem Erscheinungsbild nach vergleichbar. Die Beschwerdeführer argumentierten in ihrer Verwaltungsbeschwerde an die Vorinstanz vom 22. Februar 2016 ausführlich, weshalb es sich beim Beschluss der BK Altdorf vom 13. Januar 2016 trotz fehlerhafter Rechtmittelbelehrung und fehlender expliziter Bezeichnung als Verfügung dennoch um eine anfechtbare Verfügung gehandelt habe (S. 6 f. Ziff. 10 ff.). Die unter E. 2c hievor dargelegte Problematik, wonach auch eine formell mangelhafte Verfügung eine Verfügung sein kann, war den Beschwerdeführern somit bewusst.