f) Der vorinstanzlich angefochtene Beschluss der BK Altdorf vom 13. Januar 2016 enthielt ebenso wie die Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 keine beziehungsweise keine vollständige Rechtsmittelbelehrung und war auch nicht explizit als Verfügung bezeichnet. Der Beschluss vom 13. Januar 2016 und die Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 sind inhaltlich und ihrem Erscheinungsbild nach vergleichbar.