Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer lagen mit den Beschlüssen der BK Altdorf vom 14. Oktober 2015 Verfügungen im Rechtssinne vor. Dass diese Beschlüsse nicht explizit als Verfügungen bezeichnet und ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurden, ändert an deren Verfügungscharakter nichts (vergleiche E. 2c hievor). Ob die Beschwerdeführer die formellen Mängel bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten erkennen können und müssen, ist eine vom Verfügungscharakter zu trennende Frage und nachfolgend zu klären.