Damit gab die BK Altdorf den Beschwerdeführern unmissverständlich zu verstehen, dass sie ihren Begehren um Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht entspricht. Die BK Altdorf hat damit die Gesuche der Beschwerdeführer gemäss ihren Schreiben vom 2. September 2015 und 8. Oktober 2015 abgewiesen und insofern eine instanzabschliessende, hoheitliche Anordnung im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht getroffen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer lagen mit den Beschlüssen der BK Altdorf vom 14. Oktober 2015 Verfügungen im Rechtssinne vor.