Offensichtlich strebten die Beschwerdeführer für die beiden baulichen Massnahmen die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an (so explizit Schreiben vom 08.10.2015). Die BK Altdorf beschied den Beschwerdeführern in der Folge mit zwei separaten Beschlüssen vom 14. Oktober 2015, dass einerseits für den Toreinbau und andererseits für die Asphaltierung des Vorplatzes kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werde. Damit gab die BK Altdorf den Beschwerdeführern unmissverständlich zu verstehen, dass sie ihren Begehren um Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht entspricht.