d) Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VRPV muss eine Verfügung als solche bezeichnet werden und unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Enthält eine Verfügung keine explizite Bezeichnung und keine oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, liegen formelle Mängel vor. Die Missachtung von Formerfordernissen stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 872; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 102 f.).