Ob eine Verfügung vorliegt, beurteilt sich vielmehr nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt (BGE 132 V 76 E. 2, 120 V 497 E. 1a). Massgebend ist nicht ein formeller, sondern ein materieller Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller /Uhlmann, a.a.O., Rz. 872 mit Hinweisen).