Der Verfügungsbegriff gemäss Urnerischem Verwaltungsverfahrensrecht deckt sich damit im Wesentlichen mit dem Verfügungsbegriff nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG (vergleiche hierzu auch: BGE 2C_444/2015 vom 04.11.2015 E. 3.2.1). Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist grundsätzlich eine Verfügung, Formfehler führen somit nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters (Häfelin/Müller /Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 872 mit Hinweisen). Ob eine Verfügung vorliegt, beurteilt sich vielmehr nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt (BGE 132 V 76 E. 2, 120 V 497 E. 1a).