2. c) Nach Art. 3 Abs. 1 VRPV gelten als Verfügungen instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder der öffentlichrechtlichen Anstalten stützen und die: die Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben (lit. a); die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellen (lit.