Damit hat die Baubewilligungsbehörde die entsprechenden Gesuche abgewiesen und insofern Verfügungen erlassen. Die in den Verfügungen enthaltenen formellen Mängel hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennen können und müssen. Dass die Vorinstanz das in der gleichen Sache an die Baubewilligungsbehörde gerichtete weitere Schreiben der Beschwerdeführer als Wiedererwägungsgesuch und den weiteren Entscheid der Baubewilligungsbehörde als Wiedererwägungsentscheid wertete, verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Obergericht, 23. Juni 2017, OG V 16 52