Einen Anspruch auf vorgängige Anhörung haben die beteiligten Parteien nur dann, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Im konkreten Fall hatte die Baubewilligungsbehörde den Rechtsuchenden schriftlich mitgeteilt, dass entgegen ihren Ersuchen kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werde. Damit hat die Baubewilligungsbehörde die entsprechenden Gesuche abgewiesen und insofern Verfügungen erlassen.