Die Missachtung von Formerfordernissen stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer den Formmangel erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde grundsätzlich nicht, der betroffenen Person zwingend auch Gelegenheit zu geben, sich zur rechtlichen Würdigung der Tatsachen oder zur juristischen Argumentation im Allgemeinen zu äussern.