Kantonales Verfahrensrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 26 VRPV. Verfügungsbegriff. Rechtliches Gehör. Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist grundsätzlich eine Verfügung. Ob eine Verfügung vorliegt, beurteilt sich nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt. Massgebend ist nicht ein formeller, sondern ein materieller Verfügungsbegriff. Die Missachtung von Formerfordernissen stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf.