{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-06-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-52_2017-06-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11653", "Checksum": "f3e404f22b6cec9321707c94d85f09ec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.06.2017 2017_OG V 16 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 26 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:25", "Checksum": "f3067c34e34abe41604b53c17046cf6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.06.2017 2017_OG V 16 52\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 26 VRPV. \n\n b) Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verschafft der\nverfassungsmässige (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 2 KV) und in der VRPV verankerte (Art.\n15 Abs. 1 VRPV) Gehörsanspruch der betroffenen Partei unter anderem das Recht, sich zur\nSache zu äussern, bevor die Behörde einen Entscheid fällt, der in ihre Rechtsstellung\neingreift (BGE 5A_295/2016 vom 23.02.2017 E. 3.2). Grundsätzlich braucht die Behörde der\nbetroffenen Person aber nicht zwingend auch Gelegenheit zu geben, sich zur rechtlichen\nWürdigung der Tatsachen oder zur juristischen Argumentation im Allgemeinen zu äussern.\nEinen Anspruch auf vorgängige Anhörung haben die beteiligten Parteien nur dann, wenn die\nBehörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen\nbeabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die\nParteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht\nrechnen konnten (BGE a.a.O. E. 3.2).\n\nc) Wie bereits ausgeführt, haben die Beschwerdeführer die Problematik, wonach\nauch eine formell mangelhafte Verfügung eine Verfügung sein kann, erkannt. Demzufolge\nhätten sie erkennen können und müssen, dass mit den Beschlüssen der BK Altdorf vom 14.\nOktober 2015 Verfügungen vorlagen, welche – aufgrund des Fristenlaufs – rechtskräftig zu\nwerden drohten und dann auch – weil nicht angefochten – rechtskräftig wurden (E. 2f\nhievor). Verwaltungsverfahren, welche mittels Verfügung rechtskräftig erledigt wurden,\nkönnen nur auf dem Wege der Wiedererwägung neu aufgerollt werden (Art. 26 VRPV;\nvergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 122 f., wo begrifflich von „Wiederaufnahme“ die Rede\nist). Wenn die Beschwerdeführer Verfügungen, welche sie als solche hätten erkennen\nkönnen und müssen, somit rechtskräftig werden lassen, muss ihnen ebenso bekannt sein,\ndass weitere Entscheide der verfügenden Behörde in der gleichen Sache nur in Form eines\nWiedererwägungsentscheides ergehen können. Ob die verfügende Behörde ihren Entscheid\nexplizit als Wiedererwägungsentscheid bezeichnet, kann dabei für die Gültigkeit als\nWiedererwägungsentscheid nicht massgeblich sein, da es auch hier nicht auf die formell\nkorrekte Bezeichnung, sondern auf den tatsächlichen rechtlichen Gehalt ankommt\n(vergleiche E. 2c hievor). Die BK Altdorf gab im vorinstanzlich angefochtenen Beschluss vom\n13. Januar 2016 klar zum Ausdruck, dass sie an ihren Beschlüssen vom 14. Oktober 2015\nfesthalte, weil keine neuen Tatsachen vorhanden seien. Sie hat damit auf einen\nWiedererwägungsgrund Bezug genommen (Art. 26 Abs. 2 lit. a VRPV) und zum Ausdruck\ngebracht, dass sie auf ihre ursprünglichen Beschlüsse nicht zurückkomme. Nach dem\ntatsächlichen rechtlichen Gehalt lag damit erkennbar ein Wiedererwägungsentscheid vor. Da\nnach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt von einem Wiedererwägungsentscheid\nausgegangen werden musste und die Beschwerdeführer aus den genannten Gründen einen\nweiteren Entscheid der verfügenden Behörde in der gleichen Sache als solchen hätten\nerkennen müssen, stützte die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf einen Rechtssatz oder\neinen Rechtstitel, mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall nicht hätte gerechnet werden\nmüssen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt unter diesen Umständen\nnicht vor.\n"}