{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-06-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-52_2017-06-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11653", "Checksum": "f3e404f22b6cec9321707c94d85f09ec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.06.2017 2017_OG V 16 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 26 VRPV. 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Die\nBK Altdorf beschied den Beschwerdeführern in der Folge mit zwei separaten Beschlüssen\nvom 14. Oktober 2015, dass einerseits für den Toreinbau und andererseits für die\nAsphaltierung des Vorplatzes kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt\nwerde. Damit gab die BK Altdorf den Beschwerdeführern unmissverständlich zu verstehen,\ndass sie ihren Begehren um Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens\nnicht entspricht. Die BK Altdorf hat damit die Gesuche der Beschwerdeführer gemäss ihren\nSchreiben vom 2. September 2015 und 8. Oktober 2015 abgewiesen und insofern eine\ninstanzabschliessende, hoheitliche Anordnung im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht\ngetroffen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer lagen mit den Beschlüssen\nder BK Altdorf vom 14. Oktober 2015 Verfügungen im Rechtssinne vor. Dass diese\nBeschlüsse nicht explizit als Verfügungen bezeichnet und ohne Rechtsmittelbelehrung\neröffnet wurden, ändert an deren Verfügungscharakter nichts (vergleiche E. 2c hievor). Ob\ndie Beschwerdeführer die formellen Mängel bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten erkennen\nkönnen und müssen, ist eine vom Verfügungscharakter zu trennende Frage und nachfolgend\nzu klären.\n\nf) Der vorinstanzlich angefochtene Beschluss der BK Altdorf vom 13. Januar 2016\nenthielt ebenso wie die Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 keine beziehungsweise keine\nvollständige Rechtsmittelbelehrung und war auch nicht explizit als Verfügung bezeichnet.\nDer Beschluss vom 13. Januar 2016 und die Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 sind\ninhaltlich und ihrem Erscheinungsbild nach vergleichbar. Die Beschwerdeführer\nargumentierten in ihrer Verwaltungsbeschwerde an die Vorinstanz vom 22. Februar 2016\nausführlich, weshalb es sich beim Beschluss der BK Altdorf vom 13. Januar 2016 trotz\nfehlerhafter Rechtmittelbelehrung und fehlender expliziter Bezeichnung als Verfügung\ndennoch um eine anfechtbare Verfügung gehandelt habe (S. 6 f. Ziff. 10 ff.). Die unter E. 2c\nhievor dargelegte Problematik, wonach auch eine formell mangelhafte Verfügung eine\nVerfügung sein kann, war den Beschwerdeführern somit bewusst. Es musste ihnen demnach\nebenso bewusst sein, dass auch die Beschlüsse vom 14. Oktober 2015, welche in\nvergleichbarer Weise eröffnet wurden, Verfügungen darstellten, zumal die Beschwerdeführer\nseit dem 3. November 2015 (Datum Anwaltsvollmacht) und somit praktisch zeitgleich mit der\nZustellung der Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 anwaltlich vertreten waren. Verfügungen\nlösen Rechtsmittelfristen aus, deren unbenutzter Ablauf zur Rechtskraft der Verfügungen\nführt. Diese rechtlichen Grundsätze sind allgemein bekannt und ergeben sich ohne Weiteres\naus dem Gesetz (vergleiche Art. 48 Abs. 1, Art. 86 VRPV). Diese Umstände hätten die\nBeschwerdeführer zum Handeln veranlassen müssen. Sie durften sich – wollten sie sich mit\ndem abschlägigen Entscheid der BK Altdorf, kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren\ndurchzuführen, nicht zufriedengeben – nicht damit begnügen, erst am 4. Dezember 2015,\nmithin erst circa einen Monat nach Zustellung der Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 und\ndamit nach Ablauf der 20-tägigen Rechtsmittelfrist, an die BK Altdorf zu gelangen. Sie hätten\ninnert Frist ein Rechtsmittel einreichen oder sich vor Ablauf der Frist zumindest nach dem\nzulässigen Rechtsmittel erkundigen müssen, wie sie es schliesslich, aber insofern verspätet,\nam 4. Dezember 2015 getan haben. Indem die Beschwerdeführer die Rechtsmittelfristen\ngegen die Beschlüsse der BK Altdorf vom 14. Oktober 2015 unbenutzt verstreichen liessen,\nwurden diese Beschlüsse rechtskräftig. Die Rechtskraft müssen sich die Beschwerdeführer\nentgegenhalten lassen, weil sie die formellen Mängel in den Verfügungen der BK Altdorf vom\n14. Oktober 2015 hätten erkennen können und müssen. Wie die Vorinstanz zurecht\nerkannte, kann das Schreiben der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2015 an die BK\nAltdorf deshalb nur als Wiedererwägungsgesuch betrachtet werden (dazu hernach E. 3c).\n\n3. a) Die Vorinstanz erwägt, im Schreiben der Beschwerdeführer vom 4. Dezember\n2015 an die BK Altdorf würden keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht (vergleiche\nArt. 26 Abs. 2 lit. a-c VRPV). Die BK Altdorf habe daher mit Beschluss vom 13. Januar 2016\nzurecht an ihren Beschlüssen vom 14. Oktober 2015 festgehalten und diese nicht in\nWiedererwägung gezogen. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass keine\nWiedererwägungsgründe vorliegen. Auch für das Gericht sind keine\nWiedererwägungsgründe ersichtlich, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden\nErwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid, E. 4). Die\nBeschwerdeführer rügen indes eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.\nWeder die BK Altdorf noch die Beschwerdeführer hätten je behauptet, dass der Beschluss\nder BK Altdorf vom 13. Januar 2016 ein Wiedererwägungsentscheid sei. Die Vorinstanz\nhabe ihren Entscheid auf einen für die Parteien nicht voraussehbaren Rechtsgrund gestützt.\n\n"}