{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-06-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-52_2017-06-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11653", "Checksum": "f3e404f22b6cec9321707c94d85f09ec"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.06.2017 2017_OG V 16 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 26 VRPV. 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Auf diesen Grundsatz\nkann sich allerdings nicht berufen, wer den Formmangel erkannte oder bei\nzumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör verpflichtet die Behörde grundsätzlich nicht, der betroffenen Person\nzwingend auch Gelegenheit zu geben, sich zur rechtlichen Würdigung der\nTatsachen oder zur juristischen Argumentation im Allgemeinen zu äussern.\nEinen Anspruch auf vorgängige Anhörung haben die beteiligten Parteien nur\ndann, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem\nRechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht\nherangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit\ndessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Im\nkonkreten Fall hatte die Baubewilligungsbehörde den Rechtsuchenden\nschriftlich mitgeteilt, dass entgegen ihren Ersuchen kein nachträgliches\nBaubewilligungsverfahren durchgeführt werde. Damit hat die\nBaubewilligungsbehörde die entsprechenden Gesuche abgewiesen und\ninsofern Verfügungen erlassen. Die in den Verfügungen enthaltenen formellen\nMängel hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennen können\nund müssen. Dass die Vorinstanz das in der gleichen Sache an die\nBaubewilligungsbehörde gerichtete weitere Schreiben der Beschwerdeführer\nals Wiedererwägungsgesuch und den weiteren Entscheid der\nBaubewilligungsbehörde als Wiedererwägungsentscheid wertete, verletzte den\nAnspruch auf rechtliches Gehör nicht.\n\nObergericht, 23. Juni 2017, OG V 16 52\n\nDie dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten wurde zurückgezogen (BGE 1C_435/2017 vom 15.09.2017)\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. c) Nach Art. 3 Abs. 1 VRPV gelten als Verfügungen instanzabschliessende,\nhoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des\nBundes, des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlichrechtlichen\nKörperschaften oder der öffentlichrechtlichen Anstalten stützen und die: die Rechte und\nPflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben (lit. a); die rechtlichen\nVerhältnisse bestimmter Personen feststellen (lit. b); Begehren um Begründung, Änderung,\nAufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen,\nnicht darauf eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder\nGegenstandslosigkeit erledigt erklären (lit. c). Der Verfügungsbegriff gemäss Urnerischem\nVerwaltungsverfahrensrecht deckt sich damit im Wesentlichen mit dem Verfügungsbegriff\nnach Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG (vergleiche hierzu auch: BGE 2C_444/2015 vom 04.11.2015\nE. 3.2.1). Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist grundsätzlich eine\nVerfügung, Formfehler führen somit nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters\n(Häfelin/Müller /Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 872 mit\nHinweisen). Ob eine Verfügung vorliegt, beurteilt sich vielmehr nach ihrem tatsächlichen\nrechtlichen Gehalt (BGE 132 V 76 E. 2, 120 V 497 E. 1a). Massgebend ist nicht ein formeller,\nsondern ein materieller Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller /Uhlmann, a.a.O., Rz. 872 mit\nHinweisen).\n\nd) Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VRPV muss eine Verfügung als solche\nbezeichnet werden und unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Enthält eine\nVerfügung keine explizite Bezeichnung und keine oder eine fehlerhafte\nRechtsmittelbelehrung, liegen formelle Mängel vor. Die Missachtung von Formerfordernissen\nstellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien grundsätzlich kein Nachteil\nerwachsen darf (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 872; Markus Müller, Bernische\nVerwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 102 f.). Auf diesen aus dem Prinzip von\nTreu und Glauben abgeleiteten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts kann sich\nallerdings nicht berufen, wer den Formmangel erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte\nerkennen müssen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie\nbeziehungsweise ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der\nmassgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können (BGE 129 II 134 f. E.\n3.3).\n\n"}