b) Da zwischen den beklagten Zahnbeschwerden und dem Ereignis vom 24. März 2017 nach dem Gesagten kein Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hergestellt werden kann, ist die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachten Behandlungskosten nicht leistungspflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.