Namentlich war die Fraktur auf dem Röntgenbild vom 28. März 2017 nicht erkennbar. Dass die beratende Zahnärztin eine Fraktur des Zahns unerwähnt lässt, ist somit erklärbar und ändert nichts an der Schlüssigkeit der übrigen Beurteilung; dass nämlich der betroffene Zahn einen derartigen Vorzustand hatte (Resorption bis tief zur Pulpa, Karies profundissima), dass auch ein natürlicher Kauakt die Schädigung zur annähernd gleichen Zeit hätte herbeiführen können.