Seine Beteuerungen, dass er vor und nach dem Ereignis vom 24. März 2017 keine Zahnbeschwerden gehabt habe, gehen nicht über eine unzulässige «post hoc, ergo propter hoc»-Argumentation hinaus. Dass die Spaltung des Zahns bei der Erstkonsultation des behandelnden Zahnarztes diagnostisch noch nicht hat festgestellt werden können, ändert daran nichts. Der behandelnde Zahnarzt legt schlüssig dar, weshalb eine Fraktur des Zahns erst später (am 28.04.2016) entdeckt wurde. Namentlich war die Fraktur auf dem Röntgenbild vom 28. März 2017 nicht erkennbar.