Die dokumentierten Resorptionen übersteigen das Ausmass normaler Abnützung bei weitem. Damit erscheint das Ereignis vom 24. März 2016 als reine Zufallsursache, was die natürliche und adäquate Kausalität zwischen den geltend gemachten Zahnbeschwerden und dem Ereignis dahinfallen lässt (vergleiche E. 2b f. hievor). Der Beschwerdeführer vermag nichts aufzuzeigen, was an den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen zweifeln liesse. Seine Beteuerungen, dass er vor und nach dem Ereignis vom 24. März 2017 keine Zahnbeschwerden gehabt habe, gehen nicht über eine unzulässige «post hoc, ergo propter hoc»-Argumentation hinaus.