5. a) Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der betroffene Zahn des Beschwerdeführers (Zahn 37) einen massiven Vorzustand in Form einer Karies profundissima aufwies. Wie die beratende Zahnärztin und der behandelnde Zahnarzt übereinstimmend feststellen, wies der schliesslich extrahierte Zahn 37 eine so profunde Resorption auf, dass der Zahn auch einem natürlichen Kauakt nicht mehr standgehalten hätte. Die dokumentierten Resorptionen übersteigen das Ausmass normaler Abnützung bei weitem.