d) Dr. med. dent. Thomas von Wyttenbach führte in der schriftlichen Beweisauskunft vom 8. Juni 2017 zuhanden des Gerichts aus, Zahn 37 sei am 28. März 2016 schon vorgeschädigt gewesen. Bei der Vorschädigung habe es sich um eine Karies profundissima gehandelt. Die Karies sei auf dem Röntgenbild bis tief zur Pulpa (Zahnnerv) diagnostizierbar gewesen. Periradiklär (um die Wurzelspitze herum) sei eine kleine Aufhellung ersichtlich gewesen. Am Anfang der Behandlung (28.03.2016) sei die Spaltung des Zahns auch auf dem Röntgenbild nicht feststellbar gewesen. Diese habe tief subgingival (unter dem Zahnfleisch) gelegen und das Frakturstück sei nicht mobil gewesen.