2. Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer beklagten Zahnbeschwerden mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24. März 2016 zurückzuführen sind. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden einerseits ein natürlicher und andererseits ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.