aufwies (Karies profundissima), dass der Zahn selbst einem natürlichen Kauakt nicht mehr hätte standhalten können. Das vom Beschwerdeführer für die Zahnbeschwerden verantwortlich gemachte Ereignis (Ausrutschen bei Gartenarbeiten und Schlag mit dem Pickelstiel) erschien als reine Zufallsursache. Damit war die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem geltend gemachten Ereignis und den Zahnbeschwerden zu verneinen, was eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ausschloss. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 20. Oktober 2017, OG V 16 49 Aus den Erwägungen: