Bei Zahnschäden ist die natürliche und adäquate Kausalität dann zu verneinen, wenn anzunehmen ist, dass der durch einen krankhaften Vorzustand geschwächte Zahn zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte, der Unfall mit anderen Worten einen beliebigen und austauschbaren – im Ursache-Wirkungszusammenhang mithin bedeutungslosen – Anlass darstellt (Unfall als Gelegenheits- oder Zufallsursache). Im konkreten Fall bestätigten die beratende Zahnärztin des Unfallversicherers und der behandelnde Zahnarzt des Beschwerdeführers übereinstimmend, dass der behandelte Zahn eine so profunde Resorption