{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-10-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-49_2017-10-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11623", "Checksum": "be0096da4ac93658b0908b9be7b57f7a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.10.2017 2017_OG V 16 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:14", "Checksum": "ca17160956e4a8a33db2bcf0880353fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.10.2017 2017_OG V 16 49\nRegeste:\nUV. Art. 6 Abs. 1 UVG. \n\n a) Gemäss Zahnschadenformular vom 10. Mai 2016 erlitt der Beschwerdeführer\nam 24. März 2016 bei Gartenarbeiten einen Schlag mit dem Pickelstiel an den Unterkiefer.\nAm 28. März 2016 begab sich der Beschwerdeführer deshalb zu Dr. med. dent. Thomas von\nWyttenbach, Altdorf, in Behandlung. Dieser hielt auf dem Zahnschadenformular fest, der\nPatient habe bei Gartenarbeiten das Kinn stark angeschlagen und sämtliche Zähne\nkontusioniert (angeschlagen). Es bestehe eine Schwellung und ein Abszess am linken\nUnterkiefer. Aufgrund der erhobenen Befunde erfolgten durch Dr. med. dent. Thomas von\nWyttenbach diagnostische und therapeutische Massnahmen betreffend Zahn 37. Im\nZahnschadenformular wird überdies von einer Fraktur und einer im weiteren Verlauf der\nBehandlung erfolgten Extraktion des Zahns 37 berichtet. Auf dem anlässlich der Behandlung\nvom 28. März 2016 erstellten Röntgenbild war die Fraktur nicht ersichtlich (dazu E. 3d\nhernach).\n\nb) Die beratende Zahnärztin, Dr. med. dent. Ingrid Pless, Stans, führte in ihrer\nStellungnahme vom 8. Juli 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die Kausalität zum\nEreignis vom 24. März 2016 sei unwahrscheinlich. Der Zahn 37 weise eine ausgedehnte\nResorption (ausgelöst durch die Fehlstellung von Zahn 38) auf. Die Schmerzen seien\neindeutig auf diese Resorption zurückzuführen. Es wundere sie, dass der behandelnde\nZahnarzt den Fall trotz klarer Sachlage eingereicht habe.\n\nc) In ihrer weiteren Stellungnahme vom 26. November 2016 im Rahmen des\nEinspracheverfahrens führte Dr. med. dent. Ingrid Pless aus, der Zahn 37 sei vor dem Unfall\nso stark vorgeschädigt gewesen (Aufhellung bis in Pulpa), dass der Auslösegrund für die\npulpitischen Schmerzen rein zufällig war. Der Röntgenbefund vom 28. März 2016 zeige\neindeutig, dass der Zahn 37 distal eine so profunde Resorption (könne auch Karies sein)\naufgewiesen habe, dass selbst ein natürlicher Kauakt die Schmerzen jederzeit hätte\nauslösen können. Ein Zahn, der so massiv vorgeschädigt sei, könne einem natürlichen\nKauakt nicht mehr standhalten.\n\nd) Dr. med. dent. Thomas von Wyttenbach führte in der schriftlichen\nBeweisauskunft vom 8. Juni 2017 zuhanden des Gerichts aus, Zahn 37 sei am 28. März\n2016 schon vorgeschädigt gewesen. Bei der Vorschädigung habe es sich um eine Karies\nprofundissima gehandelt. Die Karies sei auf dem Röntgenbild bis tief zur Pulpa (Zahnnerv)\ndiagnostizierbar gewesen. Periradiklär (um die Wurzelspitze herum) sei eine kleine\nAufhellung ersichtlich gewesen. Am Anfang der Behandlung (28.03.2016) sei die Spaltung\ndes Zahns auch auf dem Röntgenbild nicht feststellbar gewesen. Diese habe tief subgingival\n(unter dem Zahnfleisch) gelegen und das Frakturstück sei nicht mobil gewesen. Es sei denn\nauch die Absicht gewesen, den Zahn im Sinne einer „prima ratio“ zu erhalten. Am 28. April\n2016 habe dann eine tief subgingivale Fraktur der lingualen (zungenseitigen) Wandung des\nZahns imponiert. Auf Frage des Gerichts, ob der Zahn 37 distal eine so profunde Resorption\naufgewiesen habe, so dass er auch einem natürlichen Kauakt nicht mehr standgehalten\nhätte, antwortete Dr. med. dent. Thomas von Wyttenbach: „Ja, das war nur eine Frage der\nZeit.“\n\n4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe noch nie Probleme mit Karies\ngehabt. Kein Zahn hätte je ein Loch, eine Füllung oder dergleichen gehabt. Sein Gebiss\nhabe weder vor noch nach dem Ereignis vom 24. März 2016 Beschwerden verursacht und\nfunktioniere einwandfrei. Nach über 40 Jahren, während welchen seine Zähne nun schon «in\nBetrieb» seien, seien gewisse Resorptionen durchaus möglich. Die Schilderung der\nBeschwerdegegnerin, wonach die Zähne deswegen schon beim normalen Kauen Schaden\nnehmen könnten, entspreche aber nicht den Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin habe die\nTatsache, dass der Zahn gebrochen war, ignoriert.\n\n5. a) Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der betroffene\nZahn des Beschwerdeführers (Zahn 37) einen massiven Vorzustand in Form einer Karies\nprofundissima aufwies. Wie die beratende Zahnärztin und der behandelnde Zahnarzt\nübereinstimmend feststellen, wies der schliesslich extrahierte Zahn 37 eine so profunde\nResorption auf, dass der Zahn auch einem natürlichen Kauakt nicht mehr standgehalten\nhätte. Die dokumentierten Resorptionen übersteigen das Ausmass normaler Abnützung bei\nweitem. Damit erscheint das Ereignis vom 24. März 2016 als reine Zufallsursache, was die\nnatürliche und adäquate Kausalität zwischen den geltend gemachten Zahnbeschwerden und\ndem Ereignis dahinfallen lässt (vergleiche E. 2b f. hievor). Der Beschwerdeführer vermag\nnichts aufzuzeigen, was an den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen zweifeln liesse.\nSeine Beteuerungen, dass er vor und nach dem Ereignis vom 24. März 2017 keine\nZahnbeschwerden gehabt habe, gehen nicht über eine unzulässige «post hoc, ergo propter\nhoc»-Argumentation hinaus. Dass die Spaltung des Zahns bei der Erstkonsultation des\nbehandelnden Zahnarztes diagnostisch noch nicht hat festgestellt werden können, ändert\ndaran nichts. Der behandelnde Zahnarzt legt schlüssig dar, weshalb eine Fraktur des Zahns\nerst später (am 28.04.2016) entdeckt wurde. Namentlich war die Fraktur auf dem\nRöntgenbild vom 28. März 2017 nicht erkennbar. Dass die beratende Zahnärztin eine Fraktur\ndes Zahns unerwähnt lässt, ist somit erklärbar und ändert nichts an der Schlüssigkeit der\nübrigen Beurteilung; dass nämlich der betroffene Zahn einen derartigen Vorzustand hatte\n(Resorption bis tief zur Pulpa, Karies profundissima), dass auch ein natürlicher Kauakt die\nSchädigung zur annähernd gleichen Zeit hätte herbeiführen können.\n\n"}