{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-10-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-49_2017-10-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11623", "Checksum": "be0096da4ac93658b0908b9be7b57f7a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.10.2017 2017_OG V 16 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:14", "Checksum": "ca17160956e4a8a33db2bcf0880353fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.10.2017 2017_OG V 16 49\nRegeste:\nUV. Art. 6 Abs. 1 UVG. \n\nUV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Natürliche und adäquate Kausalität zum Unfallereignis.\nBei Zahnschäden ist die natürliche und adäquate Kausalität dann zu verneinen,\nwenn anzunehmen ist, dass der durch einen krankhaften Vorzustand\ngeschwächte Zahn zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen\nBelastung nicht standgehalten hätte, der Unfall mit anderen Worten einen\nbeliebigen und austauschbaren – im Ursache-Wirkungszusammenhang mithin\nbedeutungslosen – Anlass darstellt (Unfall als Gelegenheits- oder\nZufallsursache). Im konkreten Fall bestätigten die beratende Zahnärztin des\nUnfallversicherers und der behandelnde Zahnarzt des Beschwerdeführers\nübereinstimmend, dass der behandelte Zahn eine so profunde Resorption\naufwies (Karies profundissima), dass der Zahn selbst einem natürlichen Kauakt\nnicht mehr hätte standhalten können. Das vom Beschwerdeführer für die\nZahnbeschwerden verantwortlich gemachte Ereignis (Ausrutschen bei\nGartenarbeiten und Schlag mit dem Pickelstiel) erschien als reine\nZufallsursache. Damit war die natürliche und adäquate Kausalität zwischen\ndem geltend gemachten Ereignis und den Zahnbeschwerden zu verneinen, was\neine Leistungspflicht des Unfallversicherers ausschloss. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 20. Oktober 2017, OG V 16 49\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer beklagten\nZahnbeschwerden mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis\nvom 24. März 2016 zurückzuführen sind.\n\na) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und\nBerufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Die Leistungspflicht des\nUnfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen\nSchaden einerseits ein natürlicher und andererseits ein adäquater Kausalzusammenhang\nbesteht.\n\nb) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle\nUmstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder\nnicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht\nwerden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges ist nicht\nerforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher\nStörungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen\nBedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der\nUnfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene\nStörung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4a). Sodann kann die\nHaftung der Versicherung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, eine\n(körperliche) Gesundheitsschädigung sei weitestgehend einem massiven Vorzustand\nzuzuschreiben, und dem Unfallereignis komme demgegenüber nur untergeordnete\nBedeutung zu. Nur wenn aufgrund des Vorzustands ein alternativer, alltäglicher\nBelastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte\nbewirken können, der Unfall mit andern Worten einen beliebigen und austauschbaren – im\nUrsache-Wirkungszusammenhang mithin bedeutungslosen – Anlass darstellt, ist die\nnatürliche Unfallkausalität zu verneinen (Gelegenheits- oder Zufallsursache) (BGE\n9C_242/2010 vom 29.11.2010 E. 3.2 mit Hinweis). Ob zwischen einem schädigenden\nEreignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,\nist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall der Richter im\nRahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht\nüblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 117 V\n376 f. E. 3a). Dabei ist die Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach eine gesundheitliche\nStörung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten\nist, beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb mit Hinweisen.; U 290/06 vom\n11.06.2007 E. 4.2.3).\n\nc) Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden, einschliesslich\nZahnschäden, deckt sich die natürliche weitgehend mit der – für die Leistungspflicht weiter\nvorausgesetzten – adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter\nAdäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen\nLebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen\nherbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt\nerscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle. Bei Zahnschäden\nmit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand könnte die adäquate Kausalität – analog zur\nnatürlichen (E. 2b hievor) – nur dann verneint werden, wenn anzunehmen wäre, dass der\ndurch einen krankhaften Vorzustand geschwächte Zahn zur annähernd gleichen Zeit selbst\neiner normalen Belastung nicht standgehalten hätte (BGE 9C_242/2010 a.a.O. mit\nHinweisen).\n\n3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im vorliegenden Fall wie folgt.\n\n"}