{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-44_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11650", "Checksum": "a25d6d16f1602ea96d88a9f3a003ccb6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:52", "Checksum": "a92a39d60867c7c294647101fbea1187", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 44\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. \n\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG.\nArt. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. Verkehrsbeschränkung: Tempo-30-\nZone auf der Klausenstrasse im Dorfkern von Bürglen. Allgemeinverfügung.\nBeschwerdeberechtigung eines Verbandes, der als juristische Person\nkonstituiert ist.\n\nObergericht, 7. Juli 2017, OG V 16 44\n\nAus dem Sachverhalt:\n\nA.\nDie Baudirektion Uri veröffentlichte im Amtsblatt des Kantons Uri Nr. 24 vom 13. Juni 2014\nfolgende Verkehrsbeschränkung:\n\n«Bürglen innerorts\nKlausenstrasse, Teilstrecke Stotzigweg bis Schulgasse Signal Nr. 2.59.1 resp. 2.59.2,\nTempo-30-Zone»\n\nB.\nDagegen gelangte der Touring Club Schweiz (TCS), Sektion Uri, Erstfeld, mit\nVerwaltungsbeschwerde vom 14. Juli 2014 an den Regierungsrat des Kantons Uri. Dieser\nsistierte das Verfahren in der Folge im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten,\nnachdem diese eine gütliche Einigung in der Angelegenheit anzustreben beabsichtigten.\n\nC.\nEnde September 2015 bis Ende Januar 2016 fand auf dem Streckenabschnitt der\nKlausenstrasse zwischen der sogenannten EWA-Kurve und dem Schulhaus Bürglen\nversuchsweise eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf\n40 km/h statt.\n\nD.\nNachdem der Regierungsrat des Kantons Uri die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung\nvom 24. Mai 2016 aufgehoben hatte, wies er die Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid vom\n4. Oktober 2016 ab, soweit er darauf eintrat.\n\nE.\nGegen diesen Entscheid erhob der TCS mit Eingabe vom 3. November 2016\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche\nAbteilung). Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des\nRegierungsrates des Kantons Uri sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung\nan den Regierungsrat des Kantons Uri zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid sowie\ndie Verfügung der Baudirektion Uri betreffend Verkehrsbeschränkung Bürglen aufzuheben.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. b) Bei der angeordneten Verkehrsbeschränkung handelt es sich um eine\nAllgemeinverfügung (vergleiche BGE 125 I 316 E. 2a; 101 IA 74 E. 3a). Ihrer Konkretheit\nwegen werden die Allgemeinverfügungen in der Regel den gewöhnlichen Verfügungen\ngleichgestellt, das heisst, jene sind wie diese zulässige Anfechtungsobjekte (BGE 125 I 317\nE. 2b). Zur Beschwerde berechtigt ist allerdings nur, wer durch die Verfügung berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 i.V.m. Art. 46\nAbs. 1 lit. a VRPV). Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mehr als jedermann\nbetroffen ist, er über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen\npraktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht.\nNach der Rechtsprechung kann auch ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist,\ndie Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend\nmachen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen\nMitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären. Verlangt wird ein enger, unmittelbarer\nZusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet, in welchem\ndie fragliche Verfügung erlassen worden ist (BGE 1C_260/2012 vom 10.12.2012 E. 1.1 nicht\npubl. in 139 II 145). Wie die Vorinstanz mit Bezug auf die vorinstanzlich eingereichten\nStatuten des Beschwerdeführers und die ausgewiesene Mitgliederzahl korrekt erwägt, ist der\nBeschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (angefochtener Entscheid, E. 2.2).\n"}