8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Erfolg beschieden ist. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt und triftige Gründe gegen die schlüssigen und vollständigen Einschätzungen der Fachgutachter konnten nicht aufgezeigt werden. Der Entscheid der Vorinstanz, welcher die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf dem streitbetroffenen Strassenabschnitt im Dorfkern von Bürglen unter Zugrundelegung der eingeholten Fachexpertisen schützt, ist nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.