Jedenfalls vermag das Hervorheben von einzelnen Unfällen an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht erst dann zulässig ist, wenn sich auf dem betreffenden Strassenabschnitt eine bestimmte Anzahl Unfälle einer bestimmten Art und Schwere ereignet haben. Vielmehr müssen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auch präventiv ergriffen werden, wenn erhebliche Sicherheitsdefizite bestehen (angefochtener Entscheid, E. 9).