Was die vorgeschlagene Temporeduktion auf 40 km/h anstatt 30 km/h betrifft (Massnahme Nr. 19), ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Massnahme während des vorinstanzlichen Verfahrens unter Begleitung von Fachleuten getestet und die Temporeduktion auf 40 km/h als nicht ausreichend beurteilt wurde (vergleiche E. 7a hievor). Wenn der Beschwerdeführer im gerichtlichen Beschwerdeverfahren dafürhält, Tempo 40 km/h sei für die Erhöhung der Sicherheit besser geeignet als eine Tempo-30-Zone, übergeht er die abweichenden gutachterlichen Einschätzungen und die vorinstanzlichen Erwägungen, ohne aufzuzeigen, weshalb triftige Gründe gegen diese Beurteilungen vorliegen sollten.