Die möglicherweise sinnvolle Verbesserung der Ein-/Ausfahrt beim Schulhaus (Massnahme Nr. 16) ausserhalb des Dorfkerns und weit ausserhalb der vorgesehenen Tempo-30-Zone vermag beispielsweise nicht zu belegen, dass eine Temporeduktion auf 30 km/h im Dorfkern überflüssig würde. Was die vorgeschlagene Temporeduktion auf 40 km/h anstatt 30 km/h betrifft (Massnahme Nr. 19), ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Massnahme während des vorinstanzlichen Verfahrens unter Begleitung von Fachleuten getestet und die Temporeduktion auf 40 km/h als nicht ausreichend beurteilt wurde (vergleiche E. 7a hievor).