So die Massnahmen Nr. 1, 14, 15, 16, 17 und 18. Diese Massnahmen sind deshalb nicht geeignet, die Beurteilung der Gutachter, wonach im engeren Dorfkern eine Tempo-30-Zone eine Verbesserung der Sicherheit bringen soll, ernstlich zu erschüttern. Die möglicherweise sinnvolle Verbesserung der Ein-/Ausfahrt beim Schulhaus (Massnahme Nr. 16) ausserhalb des Dorfkerns und weit ausserhalb der vorgesehenen Tempo-30-Zone vermag beispielsweise nicht zu belegen, dass eine Temporeduktion auf 30 km/h im Dorfkern überflüssig würde.