Lediglich zu behaupten, es sei „realitätsfremd“ anzunehmen, die Einrichtung einer Tempo-30-Zone würde zu keinen schwerwiegenden Störungen des Verkehrsflusses führen, reicht nicht aus. Dem Gericht erschliesst sich auch nicht, was der Beschwerdeführer aus dem durchschnittlichen täglichen Verkehr im Zentrum des Kantonshauptorts Altdorf für den Verkehrsfluss in der Gemeinde Bürglen zu seinen Gunsten ableiten will. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber mehrmals betont, sind die gefahrenen Geschwindigkeiten auf dem betroffenen Strassenabschnitt schon heute relativ tief (näheres dazu E. 7f cc hernach).