Was die beschwerdeweise behauptete Störung des Verkehrsflusses betrifft, erwägt die Vorinstanz mit Bezug auf das Fachgutachten, dass keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien. Erfahrungsgemäss würden Tempo-30-Zonen zu einem ruhigeren Fahrverhalten und grundsätzlich auch zu einer Verbesserung des Verkehrsflusses führen. In der Tempo-30-Zone sei weder mit abrupten Bremsungen noch mit raschem Beschleunigen durch die Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Weshalb die Anordnung der Tempo-30-Zone zu schwerwiegenden Störungen des Verkehrsflusses führen sollte, sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid, E. 14).