Mit der vorgesehenen Demarkierung des heutigen Fussgängerstreifens ist somit keineswegs beabsichtigt, die Fussgängerquerungsstelle komplett aufzuheben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gutachter würden mit der Demarkierung des heutigen Fussgängerstreifens gleichzeitig die Aufhebung der Fussgängerquerungsstelle empfehlen und verhielten sich insoweit widersprüchlich, entbehrt der Grundlage. d) Was die beschwerdeweise behauptete Störung des Verkehrsflusses betrifft, erwägt die Vorinstanz mit Bezug auf das Fachgutachten, dass keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien.