Die Sichtweite wäre jedoch bei einem Geschwindigkeitsregime von 50 km/h, aber auch bei einem solchen von 40 km/h, weiterhin klar ungenügend, bei 30 km/h hingegen akzeptabel. Der Schluss im Fachgutachten (S. 15), eine wesentliche Verbesserung der Sicherheit könne nur mit einer Kombination von Verlegung der Querungsstelle und Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erreicht werden, und der vorinstanzliche Schluss, die blosse Verlegung der Querungsstelle sei alleine nicht eine gleichwertige Alternative, erweisen sich damit als nachvollziehbar. Im Gutachten ist diesbezüglich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch kein Widerspruch vorhanden.