c) Was die Verlegung des Fussgängerstreifens unterhalb der Adler-Kurve betrifft, erwägt die Vorinstanz, die blosse Verlegung der Fussgängerstreifen sei nicht als gleichwertige Alternative zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu werten (angefochtener Entscheid, E. 13.3). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Der Verlegung der Fussgängerquerungsstelle unterhalb der Adler-Kurve sind schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des tatsächlichen Fussgängerstroms Grenzen gesetzt.