Die bergseitige Mauer und der historische Meierturm lassen sich nicht entfernen. Wenn die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen die Verbreiterung der Fahrbahn unter Hinweis auf den Ortsbild- und Denkmalschutz insgesamt als unverhältnismässig einstuft und insoweit der Einschätzung der Gutachter folgt (angefochtener Entscheid, E. 13.4), ist dies nicht zu beanstanden.