b) Das Gericht erachtet die Einschätzung im Fachgutachten und der Wirkungsanalyse insgesamt als schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 8.1). Die örtlichen Verhältnisse im Dorfkern von Bürglen sind in der Tat dergestalt, dass bauliche Massnahmen entweder aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht umsetzbar sind oder aber alleine nicht ausreichen, um den Sicherheitsdefiziten zu begegnen.