Der Beschwerdeführer schlägt selber diverse verkehrstechnische Massnahmen mit dem Ziel der Behebung der Defizite vor. Die Notwendigkeit einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist dabei zwischen den Beteiligten im Grunde nicht mehr bestritten. So anerkennt mittlerweile auch der Beschwerdeführer, dass eine Temporeduktion notwendig ist. Anstelle der vorgesehenen Temporeduktion auf 30 km/h soll allerdings nur eine Herabsetzung auf 40 km/h erfolgen (Dokumentation, S. 24 Massnahme Nr. 19). In Kombination mit 18 weiteren Massnahmen soll dies die vorgesehene Tempo-30-Zone ersetzen.