6. a) Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass es auf dem fraglichen Strassenabschnitt Sicherheitsdefizite und besonders schutzbedürftige Strassenbenützer gibt (Schulkinder, Bewohner des nahegelegenen Altersheims, vergleiche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 03.11.2016, S. 11 Ziff. 2.5; Dokumentation des Beschwerdeführers vom 11.02.2017 [nachfolgend: Dokumentation], S. 10/15 Massnahmen Nr. 05/10; zu den Sicherheitsdefiziten vergleiche E. 6b hernach). Der Beschwerdeführer schlägt selber diverse verkehrstechnische Massnahmen mit dem Ziel der Behebung der Defizite vor.