fraglichen Strassenabschnitt als erfüllt beurteilt habe. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordnete Verkehrsbeschränkung sei weder notwendig noch zweck- und verhältnismässig. Ein Zugewinn an Sicherheit könne eindeutig «auch – oder sogar besser –» realisiert werden, wenn Änderungen an der vorhandenen Infrastruktur unter Beibehaltung des Tempo 50-Regimes vorgenommen würden. Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren eine Dokumentation ein, in welcher 19 Massnahmen baulicher und verkehrstechnischer Art im Dorfkernbereich Bürglens umschrieben werden.