5. a) Im konkreten Fall erwägt die Vorinstanz, das eingeholte Gutachten der TEAMverkehr.zug AG vom 16. April 2014 sowie die zusätzlich erstellte Wirkungsanalyse der verkehrsteiner AG vom 14. Januar 2016 stellten Expertisen von auf Verkehrsplanung, die Verkehrsprojektierung und die Verkehrstechnik spezialisierten Fachunternehmen dar. Das Gutachten und die Wirkungsanalyse seien in sich stimmig und widerspruchsfrei. Das Gutachten der TEAMverkehr.zug AG würde sich zu allen gemäss Art. 3 Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen aufgelisteten Fragestellungen äussern und sei insofern als vollständig zu qualifizieren.