5.4.2; 6B_1029/2016 vom 27.04.2017 E. 2.1). Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie von Behörden oder Gerichten eingeholte Gutachten. Privatgutachten bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen, ihnen kommt nicht die Qualität von Beweismitteln zu. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht aber verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 373 f. E. 6.2; 6B_148/2017 vom 14.06.2017 E. 2.3.3).