c) Das Gericht und ebenso die Vorinstanz entscheiden in freier Würdigung der Beweise (Art. 18 VRPV). Sie sind somit nicht an Beurteilungen in Fachgutachten gebunden. Vielmehr haben sie zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. In Fachfragen werden das Gericht und die Vorinstanz aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 136 II 548 E. 3.2, 130 I 346 E.